Erhalt von CDU-Erbdynastien
Freitag, 11. Mai 2007
„Die CDU im Weißeritzkreis hat offensichtlich kein Interesse mehr, den Wähler nach seinem Willen zu fragen“, schließt Grünen-Kreissprecher Andreas Warschau aus den jüngsten Diskussionen um die Bestimmung von Bürgermeistern in Glashütte und Dorfhain. „Manche Christdemokraten befinden sich gedanklich offensichtlich noch im Zeitalter der Erbdynastien.“
Aus Sicht der Grünen reicht es nicht aus, wenn der Dorfhainer Amtsverweser Olaf Schwalbe (CDU) in der Frage des Gemeindezusammenschlusses lediglich Verhandlungsbereitschaft signalisiert. „Es muss hier schlicht die Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vollzogen werden, alles andere ist eine unsaubere Hinhaltetaktik“, hält Warschau fest.
„Die Sache ist klar: Entweder Dorfhain fasst einen verbindlichen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen zum Gemeindezusammenschluss oder es wird gewählt. Das Gesetz lässt keinen Spielraum für Neufindungsprozesse. Ich habe eher den Verdacht, dass die CDU versucht, sich neu zu finden und dabei gegebenenfalls sogar die Beugung geltenden Rechts in Kauf nimmt“, vermutet der Grüne. „Die klarste Lösung wären aus meiner Sicht Neuwahlen. Die stehen einer Selbstverständigung dessen, was die Einwohner der Gemeinde wollen, überhaupt nicht entgegen. Im Gegenteil: Der Bürger hätte mit seiner Wahlentscheidung die Möglichkeit, seinen Willen noch einmal klar zu äußern.“
„Ich fürchte, dass es auch in Glashütte eher um das Abstecken von vermeintlich sicheren CDU-Claims trotz Personalmangel geht und der Bürgerwille keine große Rolle spielt“, fürchtet Warschau.
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Antwort des Landratsamtes vom 03. 04. 2007 auf Anfrage von Kreisrat Andreas Warschau:: „ Da das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des 31. 03. 2007 geendet hat, ist die Wahl zum Bürgermeister in Dorfhain nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Sächs. GemO spätestens bis zum 30. 06. 2007 durchzuführen, sofern nicht ein Fall des § 50 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Das heißt, dass der Gemeindrat innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten, d. h. bis zum 30. 06. 2007, entweder die Wahl des Bürgermeisters anzusetzen hat oder einen förmlichen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen zu einem Gemeindratszusammenschluss bis zum 31. 03. 2008 zu fassen hat, auf dessen Grundlage das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl zum Bürgermeister nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO bis zu einem Jahr aufzuschieben hat.“.





