Satzung des Kreisverbandes

Präambel

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (im folgenden KV genannt) ist Teil der Landesorganisation Sachsen und der Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt anstreben.

Wir setzen uns ein für eine, ökologisch nachhaltige, soziale, basisdemokratische, gerechte und gewaltfreie Gesellschaft. Wir treten ein die für Bewahrung der Umwelt, die Idee der mündigen Bürgerinnen und Bürger, für eine kinder- und behindertenfreundliche Gesellschaft, für Geschlechterdemokratie und Humanität.

Der KV ist eine politische Organisation der Bürgerbewegung. Ziel ist es möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung zu beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.

Unsere Arbeit ist geprägt von Toleranz und Dialog, die Suche nach Konsens hat Vorrang.

§ 1 Name Tätigkeitsgebiet

  1. Der KV trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die Kurzbezeichnung ist GRÜNE.
  2. Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

§ 2 Mitgliedschaft im KV

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden die dass 14 Lebensjahr vollendet hat, die Satzung und die politischen Grundsätze der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
  2. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KV’s, die Nichtaufnahme ist schriftlich zu begründen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung und der ersten Beitragszahlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sechs Monate der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des Vorstandes vorliegt.
  6. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand des KV unter Angabe von Gründen aussprechen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über eine Bestätigung des Ausschlusses entscheiden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Antragsberechtigt sind das betroffene Mitglied, die Gesamtheit von 1/3 der Mitglieder des KV oder der Vorstand.

§ 3 Freie Mitarbeit

Der KV ist offen für die Mitarbeit und parlamentarische Mitwirkung natürlicher Personen und freier Gruppen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übereinstimmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    • an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    • im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
    • an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.
    • auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
    • sich mit anderen Mitgliedern und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fachgruppen selbständig zu organisieren.
  2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten, im Einvernehmen mit den Mitgliedern, Ausnahmen zu vereinbaren.
  3. Bei Streitigkeiten wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 5 Die Organe und die Organisationsstruktur

  1. Die Organe des KV sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlungen (MV)
    • Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände
  2. Drei Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können einen Stadt- bzw. Ortsverband bilden.
  3. Über die Bildung und Auflösung von Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbänden entscheidet deren Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung muss der Mitgliederversammlung des KV zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
  4. Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände benennen gegenüber dem Vorstand eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Sie haben innerhalb ihrer Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des KV.
  2. Eine ordentliche MV findet mindestens zweimal jährlich statt.
  3. Die MV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen und hat schriftlich, per Email oder Post zu erfolgen.
  4. Die Einladung zur MV erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
  6. Die MV tagt in der Regel öffentlich.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene, über die Kandidatenaufstellung und die Programme für Kommunalwahlen. Sie wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
  8. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde und mindestens ein Siebtel (⅐) der Mitglieder anwesend sind. Ist die MV nicht beschlussfähig, kann binnen Wochenfrist eine weitere MV einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Die Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesebene erfolgt, soweit nicht anders festgelegt, für ein Jahr.
  11. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreis-vorstand zu bestätigen ist.
  12. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand. Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Wochen vorher beim Vorstand einzureichen. Kurzfristige Anträge können im Laufe einer MV gestellt werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen: Den beiden Sprechern, von denen mindestens eine Person weiblichen Geschlechts sein muss, sowie einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Grüne Jugend Sächsische Schweiz-Osterzgebirge kann mit einer Person, in Form eines kooptierten Mitglieds, an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Person wird von der Grünen Jugend Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewählt und kann sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie hat Rede- und Antragsrecht, ist aber nicht stimmberechtigt.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Kreisvorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen. Falls nicht genügend Frauen kandidieren, können die anwesenden weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes, das Frauenforum, mit einfacher Mehrheit die Freigabe von Plätzen für männliche Kandidaten beschließen.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister ein einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
  6. Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht mindestens fünf Vorstandspositionen besetzt werden können.

§ 8 Wahlverfahren

  1. Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.
  2. Falls keine Wahlordnung beschlossen wurde, gilt die entsprechende Wahlordnung des Landesverbandes.

§ 9 Finanzen

  1. Der KV finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
  2. Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei zwei Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.
  4. Eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossene Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
  2. Die Auflösung des KV’s bedarf einer Dreiviertelmehrheit einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung bestätigt werden.
  3. Bei Auflösung des KV’s ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
  4. Der KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2008 beschlossen und trat mit dem Vollzug der Kreisgebietsreform am 01.08.2008 in Kraft.
Diese Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 28.02.2011, 30.01.2016, 22.01.2022 und 30.05.2022 geändert.